Our Future e.V.

Version: 2020

Letzte Änderung: 13.11.2020

I. Name, Sitz

1.

Der Verein führt den Namen Our future e.V. und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung wird der Zusatz e.V. im Vereinsnamen mitgeführt.

2.

Sitz des Vereines ist Ingolstadt.

II. Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, den Naturschutz und die Landschaftspflege i. S. des BNatSchG und der Naturschutzgesetze der Länder sowie den Umweltschutz zu fördern sowie Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. Sudentenhilfe sowie bürgerschaftliches Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke, die vor allem der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit dienen, zu fördern.

Dies erfolgt insbesondere durch die Realisierung des "Nachhaltigkeitsgedankens" an der THI, bei ihren Studenten und Beschäftigten sowie durch entsprechende Aktivitäten und Informationsveranstaltungen an der THI und außerhalb.

Speziell werden Konzepte für die Hochschulverwaltung, Mensa, Gastronomie und Studenten erarbeitet, wie nachhaltige Materialien eingesetzt werden können (z.B. Umweltschutzpapier und Büromaterial, das aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt wird), wie Einweggeschirr, Einwegbesteck und Einwegbecher vermieden werden können, wie Energie eingespart werden kann, welche Bepflanzungskonzepte auf dem Hochschulgelände und den Hochschulgebäuden für Beschattungsmaßnahmen oder CO2-Bindung eingesetzt werden können und wie Wasserverbrauch reduziert werden kann.

III. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

IV. Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

V. Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, insbesondere Studierende und Beschäftigte der THI.

2.

Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Mitteilung der positiven Entscheidung.

3.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands oder von mindestens 3 Mitgliedern Ehrenmitglieder ernennen.

4.

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
  • die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten erklärt werden kann
  • durch Ausschluß aus dem Verein
5.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in einer Höhe von mindestens zwei Monatsbeiträgen im Jahr im Rückstand ist. Deren Ausschluß darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluß angedroht wurde.

6.

Ein Mitglied kann weiter aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es im erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluß ist die Stellungnahme des Mitglieds persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht Berufung nicht innerhalb der Frist Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Im Übrigen entscheidet über die Ausschließung der Vorstand des Vereins.

VI. Organe des Vereins

VII. Vorstand

1.

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten und dem dritten Vorsitzenden. Der Verein wird durch alle drei Vorstandsmitglieder dieses Vorstands im Sinne des § 26 BGB jeweils einzeln vertreten.

2.

Daneben wird noch ein Schriftführer und ein Schatzmeister gewählt. Diese sind sog. "besondere Vertreter" i. S. der §§ 31, 31 a BGB

3.

Der Vorstand und die "besonderen Vertreter" nach Abs. 1 und 2 werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

VIII. Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs oder per Mail, sofern zulässig an die letztbekannte Adresse der Mitglieder einzuberufen.

2.

Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung
  • Wahl des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlußfassung der Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  • Beschlußfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
4.

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder; eine Änderung des Vereinszweck bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder.

5.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder der Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

6.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet ist.

IX. Mitgliedsbeiträge

1.

Die Mitgliedsbeiträge werden als Jahresbeiträge erhoben.

2.

Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4.

Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

X. Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Satzung wurde errichtet mit der Gründungsversammlung vom 02.05.2019

Die Satzung wurde geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.11.2020

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